· Fachbeitrag · § 6b EStG
Gewinnzuschlag für Auflösung einer Rücklage ist verfassungsgemäß
Gegen die Höhe des Gewinnzuschlags nach § 6b Abs. 7 EStG von jährlich 6 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige stellte einen im Wirtschaftsjahr 2011/12 erzielten Veräußerungsgewinn aus einer landwirtschaftlichen Teilfläche in eine Rücklage nach § 6b EStG ein. Im Wirtschaftsjahr 2014/15 und in den beiden folgenden Wirtschaftsjahren löste er diese Rücklage jeweils zu einem Drittel auf. Da die Veräußerung städtebaulichen Sanierungs- oder Entwicklungsmaßnahmen diente, galt eine verlängerte Reinvestitionsfrist. Die Auflösung der Rücklage führte zum Ansatz von Gewinnzuschlägen nach § 6b Abs. 7 EStG i. H. v. 6 % pro Wirtschaftsjahr.
Zur Begründung seiner gegen die entsprechenden Einkommensteuerbescheide erhobenen Klage verwies der Steuerpflichtige auf die verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Höhe des Zinssatzes für Nachzahlungszinsen nach § 233a AO und gegen die Höhe der Abzinsung von Verbindlichkeiten nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG. Auch der Gewinnzuschlag stelle eine Verzinsung dar, die in einer Niedrigzinsphase mit 6 % zu hoch bemessen sei.
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