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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Anscheinsbeweis für Abbruchabsicht

    Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes kann, wenn er das Gebäude nach dem Erwerb abreißt, eine Absetzung für außergewöhnliche oder wirtschaftliche Abnutzung vornehmen und die Abbruchkosten als sofort abziehbaren Aufwand geltend machen. Voraussetzung ist jedoch, dass er das Gebäude nicht in Abbruchabsicht erworben hat. Bei (Teil-)Abbruch eines Gebäudes innerhalb von drei Jahren nach der Anschaffung spricht ein Beweis des ersten Anscheins für eine Abbruchabsicht.

     

    Sachverhalt

    Streitig war, ob wegen des Abrisses von Gebäuden Abbruchkosten als sofort abzugsfähige Aufwendungen oder als aktivierungspflichtige Herstellungskosten anzusehen sind.

     

    Entscheidung

    Der Erwerber eines objektiv technisch oder wirtschaftlich noch nicht verbrauchten Gebäudes, kann, wenn er dieses nach dem Erwerb abreißt, AfaA vornehmen und die Abbruchkosten als Betriebsausgaben bzw. Werbungskosten abziehen, sofern er das Gebäude ohne Abbruchabsicht erworben hat. Hat er es hingegen in der Absicht erworben, es (teilweise) abzubrechen und anschließend grundlegend umzubauen, sind der anteilige Restwert des abgebrochenen Gebäudes und die Abbruchkosten keine sofort abziehbaren Werbungskosten, sondern Teil der Herstellungskosten des neugestalteten (umgebauten) Gebäudes.