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  • · Fachbeitrag · § 7 EStG

    Aufteilung eines Gesamtkaufpreises für ein Immobilienobjekt für Zwecke der AfA

    Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen. Dabei kann für die Schätzung des Werts des Grund- und Boden- sowie des Gebäudeanteils die ImmoWertV herangezogen werden. Welches Wertermittlungsverfahren anzuwenden ist, ist nach den tatsächlichen Gegebenheiten des jeweiligen Einzelfalls zu entscheiden. Die Wahl der Ermittlungsmethode entzieht sich einer Verallgemeinerung. Ein Vorrang bestimmter Wertermittlungsverfahren für bestimmte Gebäudearten besteht nicht.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Aufteilung des Kaufpreises für eine von der Steuerpflichtigen erworbene Eigentumswohnung in die Anschaffungskosten für Grund und Boden einerseits sowie für das Gebäude andererseits für Zwecke der Ermittlung der Absetzung für Abnutzung (AfA).

     

    Ist für die Anschaffung eines Immobilienobjekts ein Gesamtkaufpreis gezahlt worden, ist der Kaufpreis zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die AfA aufzuteilen. Zunächst sind Boden- und Gebäudewert gesondert zu ermitteln und sodann die Anschaffungskosten nach dem Verhältnis der beiden Wertanteile in Anschaffungskosten für den Grund- und Boden- sowie den Gebäudeanteil aufzuteilen.