· Fachbeitrag · § 7 EStG
Nachträgliche Herstellungskosten nach Ende des § 7i-Begünstigungszeitraums
| Nachträgliche Herstellungs- oder Anschaffungskosten, die nach Ende des Begünstigungszeitraums des § 7i EStG für denkmalgeschützte Gebäude entstehen, sind der AfA-Bemessungsgrundlage nach § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG hinzuzurechnen. |
Entscheidung
Nach § 7i Abs. 1 Satz 1 EStG kann ein Steuerpflichtiger bei einem im Inland belegenen Gebäude, das nach den jeweiligen landesrechtlichen Vorschriften ein Baudenkmal ist, abweichend von § 7 Abs. 4 und Abs. 5 EStG bei Vorliegen der sonstigen in § 7i EStG genannten Voraussetzungen jeweils bis zu 10 % der Herstellungskosten für Baumaßnahmen, die nach Art und Umfang zur Erhaltung des Gebäudes als Baudenkmal oder zu seiner sinnvollen Nutzung erforderlich sind, im Jahr der Herstellung und in den folgenden neun Jahren absetzen.
Erläuterung
Der Steuerpflichtige kann die erhöhten Absetzungen im Jahr des Abschlusses der Baumaßnahme und in den folgenden neun Jahren auch für Anschaffungskosten in Anspruch nehmen, die auf Baumaßnahmen im Sinne von § 7i Abs. 1 Satz 1 bis 4 EStG entfallen, soweit diese nach dem rechtswirksamen Abschluss eines obligatorischen Erwerbsvertrags oder eines gleichstehenden Rechtsakts durchgeführt worden sind (§ 7i Abs. 1 Satz 5 EStG).
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