· Fachbeitrag · § 7g EStG
AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine PV-Anlage
Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist. |
Hintergrund
Mit dem JStG 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die bislang zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, rückwirkend ab 1.1.2022 mit § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a) EStG (unter bestimmten Voraussetzungen) steuerfrei gestellt.
Sachverhalt
Im Streitfall ging es nun um einen gewinnmindernd in 2021 gebildeten IAB im Hinblick auf eine noch zu errichtende Photovoltaikanlage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser aufgrund der Gesetzesänderung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG durch Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 wieder rückgängig zu machen (BMF 17.7.23, IV C 6 ‒ S 2121/23/10001:001 Rn. 19), was im Streitfall in Form eines Änderungsbescheids auch geschehen war.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 22,25 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig