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  • · Fachbeitrag · § 7g EStG

    AdV betreffend Rückgängigmachung eines Investitionsabzugsbetrags für eine PV-Anlage

    Es ist ernstlich zweifelhaft, ob ein im Jahr 2021 in Abzug gebrachter Investitionsabzugsbetrag (IAB) für eine im Jahr 2022 tatsächlich erworbene und nach § 3 Nr. 72 EStG steuerbefreite Photovoltaikanlage allein wegen des Inkrafttretens dieser Steuerbefreiung gemäß § 7g Abs. 3 Satz 1 EStG im Jahr 2021 rückgängig zu machen ist.

     

    Hintergrund

    Mit dem JStG 2022 wurden Einkünfte aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage, die bislang zu steuerpflichtigen gewerblichen Einkünften führen konnten, rückwirkend ab 1.1.2022 mit § 3 Nr. 72 Satz 1 Buchst. a) EStG (unter bestimmten Voraussetzungen) steuerfrei gestellt.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall ging es nun um einen gewinnmindernd in 2021 gebildeten IAB im Hinblick auf eine noch zu errichtende Photovoltaikanlage. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist dieser aufgrund der Gesetzesänderung nach § 7g Abs. 3 Satz 2 EStG durch Änderung des Einkommensteuerbescheids 2021 wieder rückgängig zu machen (BMF 17.7.23, IV C 6 ‒ S 2121/23/10001:001 Rn. 19), was im Streitfall in Form eines Änderungsbescheids auch geschehen war.