· Fachbeitrag · § 8 EStG
Anforderungen an einen lohnsteuerpflichtigen Sachbezug in Form eines Frühstücks
| Unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot mit einem Heißgetränk stellen kein Frühstück i. S. von § 2 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 Sozialversicherungsentgeltverordnung (SvEV) dar. Für die Annahme eines (einfachen) Frühstücks muss jedenfalls ein Aufstrich oder Belagangeboten werden. |
Sachverhalt
Im Streitfall hatte der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern unbelegte Backwaren wie Brötchen und Rosinenbrot nebst Heißgetränken zum sofortigen Verzehr im Betrieb kostenlos bereitgestellt. Das FA sah dies als ein Frühstück im Sinne der Sachbezugsverordnung an und setzte einen geldwerten Vorteil in Höhe des amtlichen Sachbezugswerts an.
Entscheidung
Der BFH verneint die Lohnsteuerpflicht derartiger Zuwendungen. Zwar kann die unentgeltliche oder verbilligte Abgabe von Speisen und Getränken durch den Arbeitgeber an seine Arbeitnehmer zu Arbeitslohn führen. Arbeitslohn liegt grundsätzlich vor, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Mahlzeit, wie ein Frühstück, Mittagessen oder Abendessen, unentgeltlich oder verbilligt zukommen lässt.
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