· Fachbeitrag · § 9 EStG
Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen
| Aufwendungen eines Unfallchirurgen für ein häusliches Arbeitszimmer können auch dann keine Berücksichtigung als Werbungskosten finden, wenn der Arbeitgeber das Arbeitszimmer mit einer sog. Teleradiologie ausstattet, die der Unfallchirurg im Rahmen von Rufbereitschaftsdiensten verwenden kann. |
Entscheidung
Das häusliche Arbeitszimmer eines Unfallchirurgen bildet nicht den Mittelpunkt seiner gesamten beruflichen Betätigung, sodass eine uneingeschränkte Berücksichtigung der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer gemäß § 4 Abs. 5 EStG ausscheidet.
Begründung
Im Streitfall lag der inhaltliche Schwerpunkt der Arbeit des Steuerpflichtigen als Unfallchirurg im Krankenhaus, weil er dort Patienten untersuchte und behandelte. Das Untersuchen und Behandeln von Patienten stellt das wesentliche prägende Merkmal einer ärztlichen Tätigkeit dar.
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