· Fachbeitrag · § 9 EStG
Aufsuchen eines vom Arbeitgeber festgelegten Sammelpunkts
Wie dürfen Arbeitnehmer Fahrten zum Betrieb abrechnen, wenn diese den Betrieb nur aufsuchen, um von dort auf auswärtige Baustellen oder auf Montage zu kommen? Dürfen in diesem Fall Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen angesetzt werden oder gilt hier nur der Ansatz der Entfernungspauschale? Um diese Frage ging es im aktuellen Urteil vor dem BFH. |
Grundsatz
Hat der Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte, kann er für die beruflichen Fahrten Reisekosten geltend machen. Eine Ausnahme von diesem Grundsatz stellt die Sammelpunktregelung dar (§ 9 Abs. 1 Nr. 4a S. 3 EStG). Liegt bei dem Arbeitnehmer keine erste Tätigkeitsstätte vor und hat dieser nach den dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen und entsprechenden Weisungen dauerhaft denselben Ort arbeitstäglich aufzusuchen, gilt für diese Fahrten nur die Entfernungspauschale.
Typischerweise findet die Sammelpunktregelung Anwendung, wenn der Arbeitnehmer sich arbeitstäglich an einem Treffpunkt für einen betrieblichen Sammeltransport, dem Busdepot oder dem Fährhafen einfinden muss, um von dort aus seine Tätigkeit aufzunehmen bzw. den eigentlichen beruflichen Einsatzort aufzusuchen.
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