· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung bei einer Entfernung von 30 km zwischen Wohnung und Arbeitsstätte
Eine doppelte Haushaltsführung ist nicht gegeben, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort des Steuerpflichtigen nicht auseinanderfallen. Dies ist grundsätzlich der Fall, wenn der Steuerpflichtige seine Arbeitsstätte täglich aufsuchen kann, wovon bei üblichen Wegezeiten von etwa einer Stunde auszugehen ist. |
Hintergrund
Aufwendungen für eine doppelte Haushaltsführung können u. a. nur dann als Werbungskosten berücksichtigt werden, wenn der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort auseinanderfallen. Denn nur dann ist der Arbeitnehmer außerhalb des Orts, in dem er einen eigenen Hausstand unterhält, beschäftigt.
Eine doppelte Haushaltsführung liegt nicht vor, wenn der Steuerpflichtige in einer Wohnung am Beschäftigungsort aus beruflichen Gründen einen Zweithaushalt führt und auch der vorhandene „eigene Hausstand“ am Beschäftigungsort belegen ist. Denn dann fallen der Ort des eigenen Hausstands und der Beschäftigungsort nicht auseinander.
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