· Fachbeitrag · § 9 EStG
Doppelte Haushaltsführung und die Abzugsfähigkeit von Stellplatzkosten
Stellplatzkosten im Rahmen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung gehören auch nach der gesetzlichen Neufassung des § 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG zu den in voller Höhe abziehbaren Mehraufwendungen, so ein aktuelles Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts. |
Sachverhalt
Streitig war die Zuordnung von Aufwendungen für einen separat angemieteten Kfz-Stellplatz zu den Unterkunftskosten einer doppelten Haushaltsführung. Zu den notwendigen Mehraufwendungen einer doppelten Haushaltsführung zählen neben Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten und (zeitlich befristeten) Verpflegungsmehraufwendungen v. a. die notwendigen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort. Seit der Neufassung des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG zum Veranlagungszeitraum 2014 können die tatsächlichen Aufwendungen für die Nutzung einer inländischen Unterkunft höchstens mit 1.000 EUR im Monat angesetzt werden. Von den (nur begrenzt abziehbaren) Unterkunftskosten sind sonstige notwendige Mehraufwendungen abzugrenzen.
Entscheidung
Das FG entschied, dass Mietkosten des Steuerpflichtigen für einen Tiefgaragen-Stellplatz nicht zu den Kosten der Wohnung gehören, da sie unter Beachtung der Einzelfallumstände nur mittelbar und gelegentlich im Zusammenhang mit der Anmietung bzw. Nutzung der Zweitwohnung angefallen und deshalb den sonstigen notwendigen Mehraufwendungen zuzuordnen sind. Die Stellplatzanmietung und -nutzung ist somit nicht mit derjenigen der Zweitwohnung gleichzusetzen.
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