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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erhöhung der Entfernungspauschale für 2022 bis 2026 nicht verfassungswidrig

    Die Neuregelung der Entfernungspauschale, die eine Erhöhung ab dem 1.1.2022 befristet bis zum 31.12.2026 ab dem 21. Kilometer auf 0,38 EUR je vollen Entfernungskilometer vorsieht und die Pauschale für die ersten 20 Entfernungskilometer weiter bei 0,30 EUR je Entfernungskilometer belässt, ist nicht verfassungswidrig und verstößt insbesondere nicht gegen den Gleichheitsgrundsatz, das Leistungsfähigkeits- und das Folgerichtigkeitsprinzip.

     

    Sachverhalt

    Streitig war die Höhe der Entfernungspauschale im Streitjahr 2022, in dem der Steuerpflichtige nichtselbstständig tätig war. Die Entfernung zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte betrug acht Kilometer. Er beantragte in seiner Einkommensteuererklärung für 2022, dass ihm für jeden Kilometer der Entfernung zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die volle Entfernungspauschale von 0,38 EUR/km gewährt werde (§ 9 Abs. 3 Satz 8 EStG). Das FA gewährte jedoch nur die gesetzlich vorgesehene, reduzierte Pendlerpauschale von 0,30 EUR/km. Das Einspruchsverfahren hatte keinen Erfolg.

     

    Entscheidung

    Auch das FG Berlin-Brandenburg entschied, dass dem Steuerpflichtigen nur 0,30 EUR pro Entfernungskilometer zustehen, da die Entfernung zu seiner Tätigkeitsstätte lediglich 8 km beträgt.