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  • 12.01.2023 · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte bei auswärtiger beruflicher Tätigkeit eines Müllwerkers

    | Das FG Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Betriebshof keine erste Tätigkeitsstätte eines Müllwerkers ist, wenn er sich dort jeweils lediglich umkleidet, die Ansage der Einsatzleitung anhört, das Tourenbuch, die Fahrzeugpapiere und die Fahrzeugschlüssel abholt. Dies ist selbst dann der Fall, wenn der Müllwerker danach mit seinen Kollegen die Blinker sowie die Beleuchtung des Müllfahrzeugs kontrolliert und die übrige Zeit des 45-minütigen Aufenthalts auf dem Betriebshof auf Parkplatzsuche für den eigenen Pkw, den zeitgleichen Dienstbeginn von 500 Arbeitnehmern und die zeitgleiche Abfahrt von 120 Fahrzeugen vom Betriebshof zurückzuführen ist. |