· Fachbeitrag · § 9 EStG
Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung
| Erste Tätigkeitsstätte bei grenzüberschreitender Arbeitnehmerentsendung ist die ortsfeste betriebliche Einrichtung des aufnehmenden Unternehmens, der der Arbeitnehmer im Rahmen eines eigenständigen Arbeitsvertrags mit dem aufnehmenden Unternehmen für die Dauer der Entsendung zugeordnet ist, so eine aktuelle Entscheidung des BFH. |
Sachverhalt
Die Steuerpflichtigen waren im Streitjahr gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 EStG unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, da sie ‒ neben ihrer Wohnung in den USA ‒ im Inland einen Wohnsitz hatten. Die Einnahmen des Ehemanns aus seiner Tätigkeit in den USA unterlagen gemäß dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA (Art. 15 Abs. 1 des DBA-USA) nicht der deutschen Besteuerung, da Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen, die der (gemäß Art. 4 DBA-USA) in den USA ansässige Steuerpflichtige aus seiner unselbstständigen Arbeit bezog, nur in den USA besteuert werden konnten. Sie fielen jedoch unter den Progressionsvorbehalt (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG i. V. m. Art. 23 Abs. 3 Satz 1 Buchst. a Satz 2 DBA-USA).
Hintergrund
Hat ein unbeschränkt Steuerpflichtiger Einkünfte bezogen, die nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung steuerfrei sind, so ist auf das nach § 32a Abs. 1 EStG zu versteuernde Einkommen ein besonderer Steuersatz anzuwenden (§ 32b Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 EStG). Dabei sind jedoch nach § 3 Nr. 16 EStG steuerfreie Vergütungen nicht in die Ermittlung der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünfte einzubeziehen.
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