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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte eines Lok- bzw. Triebwagenführers

    | Ist einem Lok- bzw. Triebwagenführer von seinem Arbeitgeber dienstrechtlich ein bestimmtes Bahnhofsgelände mit Dienstgebäude dauerhaft als erste Tätigkeitsstätte zugewiesen worden, so sind die Fahrtkosten von der Wohnung zu diesem Bahnhof lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale und nicht nach Dienstreisegrundsätzen als Werbungskosten anzusetzen. |

     

    Rechtsfrage

    Streitig war, ob die Fahrten des Steuerpflichtigen zwischen der Wohnung und der betrieblichen Einrichtung unter Geltung des neuen Reisekostenrechts nach Dienstreisegrundsätzen oder lediglich nach Maßgabe der Entfernungspauschale als Werbungskosten anzusetzen sind. Der Steuerpflichtige suchte die betriebliche Einrichtung jeden Arbeitstag auf, um seiner Tätigkeit als Lok- bzw. Triebwagenführer nachzugehen.

     

    Grundsatz

    Erste Tätigkeitsstätte ist nach der Legaldefinition in § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens (§ 15 Aktiengesetz ‒ AktG) oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist.

     

    Eine (großräumige) erste Tätigkeitsstätte liegt auch vor, wenn eine Vielzahl solcher Mittel, die für sich betrachtet selbstständige betriebliche Einrichtungen darstellen können (z. B. Werkstätten und Werkshallen, Bürogebäude und -etagen sowie Verkaufs- und andere Wirtschaftsbauten), räumlich abgrenzbar in einem organisatorischen, technischen oder wirtschaftlichen Zusammenhang mit der betrieblichen Tätigkeit des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten stehen.

     

    Demgemäß kommt als eine solche erste Tätigkeitsstätte auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet (z. B. Werksanlage, Betriebsgelände, Bahnhof oder Flughafen) in Betracht.

     

    Ist der Arbeitnehmer einer bestimmten Tätigkeitsstätte arbeitsrechtlich zugeordnet, kommt es aufgrund des Direktionsrechts des Arbeitgebers für das Auffinden der ersten Tätigkeitsstätte auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit, die der Arbeitnehmer dort ausübt oder ausüben soll, nicht mehr an. Erforderlich, aber auch ausreichend ist, dass der Arbeitnehmer am Ort der ersten Tätigkeitsstätte zumindest in geringem Umfang Tätigkeiten zu erbringen hat, die er arbeitsvertraglich oder dienstrechtlich schuldet und die zu dem von ihm ausgeübten Berufsbild gehören. Nur dann kann die „erste Tätigkeitsstätte“ als Anknüpfungspunkt für den Ansatz von Wegekosten nach Maßgabe der Entfernungspauschale und als Abgrenzungsmerkmal gegenüber einer auswärtigen beruflichen Tätigkeit dienen.

     

    Sachverhalt

    Im Streitfall war das Bahnhofsgelände rund um das Dienstgebäude steuer-rechtlich als ortsfeste großräumige betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers des Steuerpflichtigen einzuordnen. Dieser war der Steuerpflichtige aufgrund einer eindeutigen Erklärung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet. Der Steuerpflichtige hatte auf dem Bahnhofsgelände nicht nur in geringem Umfang arbeits- bzw. dienstrechtlich geschuldete Leistungen zu erbringen, die zu seinem Berufsbild gehören.

     

    Entscheidung

    Bei dem Bahnhofsgelände um das Dienstgebäude des Steuerpflichtigen herum handelte es sich um eine erste Tätigkeitsstätte, da hierunter auch ein großflächiges und entsprechend infrastrukturell erschlossenes Gebiet, beispielsweise eben ein Bahnhof, zu fassen ist.

     

    Da der Steuerpflichtige diesem Bahnhofsgelände aufgrund der dienstrechtlichen Festlegung seines Arbeitgebers i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG dauerhaft zugeordnet war, kam es auf die Erfüllung der quantitativen Kriterien des § 9 Abs. 4 Satz 4 EStG im Streitfall nicht mehr an.

     

    Denn der Steuerpflichtige hatte dort nach eigenem Bekunden zumindest in geringem Umfang arbeitsvertraglich geschuldete, berufsbildbezogene Tätigkeiten ausgeübt. Er hatte in der ersten Tätigkeitsstätte seine dienstlichen Unterlagen entgegengenommen, in denen der Schichtplan, die Langsamfahrstellenund andere Besonderheiten verzeichnet waren. Er hatte sich sodann zum Ablöseort oder zum Abstellplatz der Triebwagen begeben. Soweit er den Triebwagen nicht lediglich übernommen hatte, was in geringem Umfang vorgekommen ist, hatte er das Triebfahrzeug in Betrieb zu setzen. Dazu hatte er diverse technische Prüfarbeiten, wie die Prüfung der Sicherheitsfahrschaltung sowie eine Bremsprobe auf dem Bahnhofsgelände, und eine Sichtkontrolle durchzuführen.

     

    Fundstelle

    Quelle: ID 46628752

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