· Fachbeitrag · § 9 EStG
Erste Tätigkeitsstätte eines Zeitsoldaten der Bundeswehr
| Wird ein Zeitsoldat durch eine Versetzungsverfügung bis zum Ende seiner kompletten Dienstzeit an einen bestimmten Bundeswehrstandort versetzt und hat er dort durchgehend Dienst zu leisten, so bildet dieser Standort durchgehend seine „erste Tätigkeitsstätte“, auch wenn er zwischenzeitlich formal an einen anderen Bundeswehrstandort versetzt wird, dort aber ohne eigene Diensttätigkeit nur übernachtet und von dort arbeitstäglich an seinen eigentlichen Dienststandort pendelt. |
Hintergrund
Erste Tätigkeitsstätte ist nach § 9 Abs. 4 EStG die ortsfeste betriebliche Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten, der der Arbeitnehmer dauerhaft zugeordnet ist. Die Zuordnung i. S. d. § 9 Abs. 4 Satz 1 EStG wird gemäß § 9 Abs. 4 Satz 2 EStG durch die dienst- oder arbeitsrechtlichen Festlegungen sowie die ausfüllenden Absprachen und Weisungen bestimmt.
Nach der gesetzlichen Konzeption wird die erste Tätigkeitsstätte vorrangig anhand der arbeitsvertragliche oder dienstrechtlichen Zuordnung des Arbeitnehmers durch den Arbeitgeber bestimmt, hilfsweise mittels quantitativer Kriterien. Die Zuordnung zu einer ersten Tätigkeitsstätte muss dabei nicht ausdrücklich erfolgen. Sie setzt auch nicht voraus, dass sich der Arbeitgeber der steuerrechtlichen Folgen dieser Entscheidung bewusst ist. Wird der Arbeitnehmer von seinem Arbeitgeber einer betrieblichen Einrichtung zugeordnet, weil er dort seine Arbeitsleistung erbringen soll, ist diese Zuordnung aufgrund der steuerrechtlichen Anknüpfung an das Dienst- oder Arbeitsrecht vielmehr auch steuerrechtlich maßgebend. Deshalb bedarf es neben der arbeitsrechtlichen Zuordnung zu einer betrieblichen Einrichtung keiner gesonderten Zuweisung zu einer ersten Tätigkeitsstätte für einkommensteuerrechtliche Zwecke. Entscheidend ist, ob der Arbeitnehmer aus der „ex ante-Sicht“ nach den arbeitsrechtlichen Festlegungen an einer ortsfesten betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers, eines verbundenen Unternehmens oder eines vom Arbeitgeber bestimmten Dritten tätig werden sollte.
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