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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Erste Tätigkeitsstätte im Fall von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten

    Die Ableistung von Arbeitsbereitschafts- und Bereitschaftsruhezeiten in einer Einrichtung des Arbeitgebers ist eine Tätigkeit i. S. d. § 9 Abs. 4 EStG.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in A als Feuerwehrmann angestellt. Im Streitjahr (2016) war er an 112 Tagen in der Feuerwache B eingesetzt. In seiner Einkommensteuererklärung machte er Fahrtkosten nach Reisekostengrundsätzen geltend. Das FA setzte hingegen nur die Entfernungspauschale an. Das FG gab der Klage statt.

     

    Entscheidung

    Der BFH hob die Entscheidung der Vorinstanz auf und verwies den Streitfall zur weiteren Sachaufklärung an das FG zurück.

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