· Fachbeitrag · § 9 EStG
Ist ein eigener Hausstand während der zweiten Berufsausbildung im Elternhaus möglich?
Bei jungen Arbeitnehmern, die nach Beendigung der Ausbildung weiterhin im elterlichen Haushalt ihr Zimmer bewohnen, ist zu vermuten, dass sie im Haus ihrer Eltern bzw. gemeinsam mit ihren Eltern keinen eigenen Hausstand unterhalten. Vielmehr ist der junge Arbeitnehmer in einer solchen Konstellation weiter in den (fremden) Hausstand der Eltern eingegliedert, den er nicht wesentlich bestimmt bzw. mitbestimmt. |
Grundsatz
Nach § 9 EStG gehören zu den Werbungskosten auch notwendige Mehraufwendungen, die einem Arbeitnehmer wegen einer beruflich veranlassten doppelten Haushaltsführung entstehen. Eine doppelte Haushaltsführung liegt nur vor, wenn der Arbeitnehmer außerhalb des Ortes seiner ersten Tätigkeitsstätte einen eigenen Hausstand unterhält und auch am Ort der ersten Tätigkeitsstätte wohnt. Das Unterhalten eines eigenen Hausstands setzt wiederum das Innehaben einer Wohnung sowie eine finanzielle Beteiligung an den Kosten der Lebensführung durch den Steuerpflichtigen voraus (§ 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 Satz 3 EStG).
Mit dieser gesetzlichen Normierung der Voraussetzungen zum Unterhalten eines eigenen Hausstands sollte mit Wirkung ab dem Veranlagungszeitraum 2014 zusätzliche Rechtssicherheit geschaffen und Streitpotenzial vermieden werden. Es soll nicht mehr genügen, wenn der Arbeitnehmer im Haushalt seiner Eltern lediglich ein oder mehrere Zimmer bewohnt oder wenn dem Arbeitnehmer eine Wohnung im Haus der Eltern unentgeltlich zur Nutzung überlassen wird.
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