· Fachbeitrag · § 9 EStG
Keine erste Tätigkeitsstätte: Kürzung der Verpflegungspauschalen
Verpflegungspauschalen im Fall einer Mahlzeitengestellung sind auch dann zu kürzen, wenn der Steuerpflichtige nicht über eine erste Tätigkeitsstätte verfügt. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Offizier auf See an Bord von Schiffen tätig. Dort erhielt er seine Mahlzeiten unentgeltlich. In den Heuerabrechnungen wurden die Mahlzeiten als steuerfreier Sachbezug behandelt. An einzelnen „Hafentagen“ blieb die Bordküche jedoch kalt, sodass er sich selbst versorgen musste. Der Offizier machte in seiner Steuererklärung Verpflegungsmehraufwand für alle Tage geltend, auch für die Tage, an denen er auf dem Schiff kostenlos verpflegt worden war. Der Seemann bezog sich auf den Wortlaut von § 9 Abs. 4a S. 8 EStG, wonach eine Kürzung der Verpflegungspauschale wegen kostenloser Arbeitgeberverpflegung nur greife, wenn einem Arbeitnehmer außerhalb seiner ersten Tätigkeitsstätte eine Mahlzeit zur Verfügung gestellt werde. Da Bordpersonal aber keine erste Tätigkeitsstätte habe, würde die Kürzungsvorschrift hier nicht greifen.
Das FA lehnte den trotz der unentgeltlichen Gestellung der Mahlzeiten geltend gemachten Abzug der Verpflegungspauschale für alle Tage an Bord des Schiffes ab.
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