· Fachbeitrag · § 9 EStG
Kosten für ausländischen Internatsaufenthalt keine vorweggenommenen Werbungskosten
| Aufwendungen für einen vorübergehenden Internatsaufenthalt im englischsprachigen Ausland während der gymnasialen Oberstufe sind als Kosten für den Besuch allgemeinbildender Schulen nicht als vorweggenommene Werbungskosten steuerlich berücksichtigungsfähig. Dies gilt auch dann, wenn im Hinblick auf ein bereits zum damaligen Zeitpunkt angestrebtes deutsch-englisches Jurastudium, das besondere Sprachkenntnisse voraussetzt, ein Kurs für englisches Recht belegt wurde. |
Sachverhalt
Der am 1992 geborene Steuerpflichtige besuchte in den Jahren 2009 und 2010 die Internatsschule „A School“ in England. Im Anschluss absolvierte er in Deutschland die gymnasiale Oberstufe und bestand im Jahr 2012 das Abitur. Danach studierte er den von der A-Universität und dem College in England angebotenen Kooperationsstudiengang „Deutsches und Englisches Recht“.
Für die Veranlagungszeiträume 2009 und 2010 reichte er Einkommensteuererklärungen ein, in denen er die Feststellung vorweggenommener Werbungskosten i. H. v. rund 7.000 EUR bzw. 14.000 EUR beantragte.
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