· Fachbeitrag · § 9 EStG
Regelungen zur steuerlichen Behandlung von Erstausbildungskosten verfassungsgemäß
| Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder für ein Erststudium, das zugleich eine Erstausbildung vermittelt, nach dem EStG nicht als Werbungskosten abgesetzt werden können und dass dies nicht gegen das Grundgesetz verstößt. |
In den beim BVerfG anhängigen Verfahren ging es um die Anerkennung der Kosten für ein Erststudium bzw. für die Ausbildung zum Flugzeugführer als Werbungskosten.
Der Zweite Senat des BVerfG hat entschieden, dass die Regelung in § 9 Abs. 6 EStG mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der Gesetzgeber durfte solche Aufwendungen als privat (mit-)veranlasst qualifizieren und den Sonderausgaben zuordnen, da die Erstausbildung oder das Erststudium unmittelbar nach dem Schulabschluss nicht nur Berufswissen vermittelt, sondern die Person in einem umfassenderen Sinne prägt. Der Gesetzgeber durfte deshalb jedenfalls von gemischt veranlasstem Aufwand ausgehen, bei dem private und berufliche Veranlassungselemente untrennbar sind und den er daher systematisch den Sonderausgaben zuordnen durfte.
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