· Fachbeitrag · § 9 EStG
Schadenersatzzahlungen nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit
Die Annahme von Erwerbsaufwendungen setzt voraus, dass die ‒ die Aufwendungen auslösenden ‒ schuldhaften Handlungen noch im Rahmen der betrieblichen oder beruflichen Aufgabenerfüllung liegen und nicht auf privaten, den betrieblichen oder beruflichen Zusammenhang aufhebenden Umständen beruhen. |
Grundsatz
Werbungskosten i. S. d. § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG liegen bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 EStG) vor, wenn sie durch den Beruf veranlasst sind. Dies ist der Fall, wenn ein objektiver Zusammenhang mit dem Beruf besteht und die Aufwendungen subjektiv zur Förderung des Berufs getätigt werden. Auch Ausgaben, die erst nach Aufgabe der Erwerbstätigkeit anfallen, sind Werbungskosten, wenn sie noch durch die frühere Einkünfteerzielung veranlasst sind.
Strafbare Handlungen, die im Zusammenhang mit einer betrieblichen oder beruflichen Tätigkeit stehen, können ebenfalls Erwerbsaufwendungen begründen. Genauso können sich aus ihnen ergebende Schadenersatzverpflichtungen zu Werbungskosten oder Betriebsausgaben führen.
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