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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Strafverteidigungskosten als nachträgliche Werbungskosten

    Strafverteidigungskosten eines ehemaligen Syndikusanwalts erfüllen bei Vorliegen eines beruflichen Veranlassungszusammenhangs die Voraussetzungen für einen steuermindernden Abzug als nachträgliche Werbungskosten.

     

    Sachverhalt

    Der Steuerpflichtige war in mehreren leitenden Funktionen als Geschäftsführer und Chefsyndikus bei Gesellschaften eines Konzerns tätig. 2012 erstattete die X-AG Strafanzeige gegen ihn und andere Führungspersonen wegen des Verdachts, sich an für den Konzern nachteiligen Geschäften beteiligt und Bestechungsgelder angenommen zu haben. Das daraufhin eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde im Jahr 2019 mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt.

     

    Die dem Steuerpflichtigen entstandenen Strafverteidigungskosten machte der Steuerpflichtige erfolglos als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend.