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  • · Fachbeitrag · § 9 EStG

    Umzugskosten als Werbungskosten

    Umzugskosten können beruflich veranlasst sein, wenn der Umzug zu einer wesentlichen Erleichterung der Arbeitsbedingungen führt. Eine solche Erleichterung kann für das Streitjahr 2020 auch anzunehmen sein, wenn ein Umzug erfolgt, um für jeden Ehegatten in der neuen Wohnung ein Arbeitszimmer einzurichten, damit diese im Homeoffice wieder ungestört ihrer jeweiligen Tätigkeit nachgehen können.

     

    Grundsatz

    Umzugskosten können als Werbungskosten abzugsfähig sein, wenn der Umzug nahezu ausschließlich beruflich veranlasst ist und private Gründe eine allenfalls ganz untergeordnete Rolle spielen. Dies ist insbesondere der Fall, wenn es durch den Umzug zu einer wesentlichen Verkürzung des Arbeitswegs kommt.

     

    Entscheidung

    In dem jetzt vom FG Hamburg entschiedenen Fall war zwar keine erhebliche Verkürzung des Arbeitswegs eingetreten, denn das Homeoffice der Steuerpflichtigen war nicht als erste Tätigkeitsstätte einzuordnen. Das FG kam im Streitfall jedoch zu der Überzeugung, dass der Umzug zu einer wesentlichen Verbesserung und Erleichterung der Arbeitsbedingungen der Steuerpflichtigen geführt hatte. Denn erst der Umzug ermöglichte eine ungestörte Ausübung der nichtselbstständigen Tätigkeit beider Eheleute.

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