· Fachbeitrag · § 9 EStG
Unterkunftskosten bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland
Bei einer doppelten Haushaltsführung im Ausland ist im Einzelfall zu prüfen, welche Unterkunftskosten notwendig sind. Bei einer beamtenrechtlich zugewiesenen Dienstwohnung sind die Unterkunftskosten am ausländischen Beschäftigungsort daher stets in tatsächlicher Höhe als Werbungskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung abzugsfähig. |
Sachverhalt
Der Steuerpflichtige war als Botschafter für die Bundesrepublik Deutschland in zwei Ländern tätig und erhielt teilweise steuerpflichtige und teilweise steuerfreie Bezüge. Während seiner Dienstzeit wies ihm das Auswärtige Amt in der jeweiligen Botschaftsresidenz belegene Wohnungen mit Flächen von rund 250 und 185 qm beamtenrechtlich zu. Die vom Gehalt einbehaltene Dienstwohnungsvergütung machte der Steuerpflichtige als Unterkunftskosten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung (§ 9 Abs. 1 Nr. 5 EStG) geltend.
Das FA begrenzte die als Werbungskosten abziehbaren Unterkunftskosten jedoch insoweit, als es lediglich Kosten anteilig bezogen auf eine Wohnfläche von 60 qm anerkannte. Dies sah der BFH jedoch anders und gab dem Steuerpflichtigen recht.
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