· Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorfälligkeitsentschädigung bei Verkauf einer beruflich genutzten Zweitwohnung
| Wird die Wohnung am Beschäftigungsort anlässlich der Beendigung einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung veräußert, ist eine dabei anfallende Vorfälligkeitsentschädigung nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen. |
Sachverhalt
Im Streitfall ging es um den Werbungskostenabzug einer Vorfälligkeitsentschädigung. Diese Vorfälligkeitsentschädigung war im Zusammenhang mit der Veräußerung einer beruflich genutzten Wohnung am Beschäftigungsort angefallen. Das FA versagte den geltend gemachten Werbungskostenabzug. Diese Rechtsauffassung bestätigten nachfolgend auch das FG sowie der BFH im Revisionsverfahren.
Entscheidungsgründe
Zu den notwendigen Mehraufwendungen, die wegen einer doppelten Haushaltsführung entstehen und nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG als Werbungskosten abziehbar sind, zählen insbesondere Aufwendungen für wöchentliche Familienheimfahrten, (zeitlich befristete) Verpflegungsmehraufwendungen und die tatsächlichen Kosten der Unterkunft am Beschäftigungsort.
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