06.12.2024 · Fachbeitrag · § 9 EStG
Vorliegen einer ersten Tätigkeitsstätte bei Kettenabordnung eines Beamten
| Ein Beamter, der im Wege einer Kettenabordnung an eine Ausbildungsstätte des Landes abgeordnet wird und dessen jeweils nur vorübergehende Abordnung von nicht mehr als 48 Monaten als „Versetzung“ bezeichnet wird, hat an der Ausbildungsstätte keine erste Tätigkeitsstätte, so die aktuelle Entscheidung des FG Münster. |
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