· Fachbeitrag · § 92a EStG
Zusammenhang zwischen Auszahlung des geförderten Kapitals und Darlehenstilgung
Im Fall der Verwendung des geförderten Altersvorsorgekapitals zur Tilgung eines Darlehens nach § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG muss ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen der Auszahlung des geförderten Kapitals und der Darlehenstilgung bestehen. |
Hintergrund
Gemäß § 92a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG kann der Zulageberechtigte das in einem Altersvorsorgevertrag gebildete und geförderte Kapital bis zum Beginn der Auszahlungsphase unmittelbar für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung oder zur Tilgung eines zu diesem Zweck aufgenommenen Darlehens verwenden. Das gesetzliche Unmittelbarkeitserfordernis gilt dabei nicht nur in Fällen der Verwendung geförderten Altersvorsorgekapitals für die Anschaffung oder Herstellung einer Wohnung, sondern auch für die Tilgung eines zur Finanzierung der Anschaffung oder Herstellung aufgenommenen Darlehens.
Der Gesetzeswortlaut ist insoweit allerdings nicht eindeutig. Nur in Bezug auf die erste Tatbestandsvariante („für die Anschaffung“) steht sprachlich zweifelsfrei fest, dass die Verwendung insoweit „unmittelbar“ sein muss. Schon die zweite Tatbestandsvariante („Herstellung“) ist durch die Konjunktion „oder“ von der ersten Variante abgetrennt, ohne dass jedoch das Adjektiv „unmittelbar“ wiederholt wird. Gleiches gilt für die dritte Tatbestandsvariante („zur Tilgung“). Der Gesetzeswortlaut lässt daher sowohl die Auslegung zu, dass sich das Adjektiv „unmittelbar“ ‒ als „vor die Klammer gezogen“ ‒ auf alle drei Tatbestandsvarianten gleichermaßen beziehen soll, als auch eine Auslegung, wonach das Unmittelbarkeitserfordernis nur für die ersten beiden Varianten ‒ eventuell auch nur für die erste Variante ‒ gelten soll.
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