· Fachbeitrag · § 9 EStG
Werbungskostenabzug für den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren
| Ist ein Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien (R 9.9 Abs. 2 LStR) die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem BUKG erhalten würde. Hat sich der Arbeitnehmer freiwillig für einen Arbeitgeberwechsel und den damit verbundenen Umzug entschieden, ist die Umzugskostenpauschale auch dann nicht um 50 % zu erhöhen (sog. Häufigkeitszuschlag nach § 10 Abs. 5 BUKG), wenn es sich dabei um den zweiten Umzug innerhalb von fünf Jahren handelt. |
Streitig war u. a. die Berücksichtigung einer Umzugskostenpauschale sowie der sog. „Häufigkeitszuschlag“.
Umzugskostenpauschale
Ist der Umzug beruflich veranlasst, werden nach Lohnsteuerrichtlinien 9.9 Abs. 2 die Kosten bis zur Höhe der Beträge anerkannt, die ein vergleichbarer Bundesbeamter nach dem Bundesumzugskostengesetz ‒ BUKG ‒ erhalten würde. § 10 BUKG sieht eine Pauschalvergütung für sonstige Umzugsauslagen vor. Dies sind z. B. Trinkgelder für Möbelpacker, Meldegebühren für Pkw, Kosten für ein neues Nummernschild, einen neuen Telefonanschluss usw. Die Pauschale ist der Höhe nach gekoppelt an die Beamtenbesoldung und an den Familienstand des Betroffenen.
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