· Fachbeitrag · Aktuelle Verfügung soll Licht ins Dunkel bringen
Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern
Immer mehr Menschen werden zu Influencern und lassen ihre Online-Community über YouTube, Instagram, TikTok oder twitch an ihrem Leben teilhaben. Bei der Versteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit tauchen immer wieder Praxisfragen auf ‒ sowohl bei den Influencern und ihren Beratern, aber auch in den Finanzämtern. Eine aktuelle Verfügung des FinMin Schleswig-Holstein beantwortet einige dieser Praxisfragen. |
Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts
Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das in einen Betrieb eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH 12.6.19, X R 20/17). Das FG Baden-Württemberg (13.10.23, 5 K 2508/22) hat hierzu klargestellt, dass ein bloßes Influencer-Profil mit seinen Followern noch kein selbstständiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn darstellt.
Sofern der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts aufgrund einer Einlage zu aktivieren ist, gelten nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2024/9) steuerlich folgende Besonderheiten:
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