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  • · Fachbeitrag · Aktuelle Verfügung soll Licht ins Dunkel bringen

    Ertragsteuerliche Behandlung von Influencern

    Immer mehr Menschen werden zu Influencern und lassen ihre Online-Community über YouTube, Instagram, TikTok oder twitch an ihrem Leben teilhaben. Bei der Versteuerung der Einnahmen aus der Tätigkeit tauchen immer wieder Praxisfragen auf ‒ sowohl bei den Influencern und ihren Beratern, aber auch in den Finanzämtern. Eine aktuelle Verfügung des FinMin Schleswig-Holstein beantwortet einige dieser Praxisfragen.

     

    Kommerzialisierbarer Teil des Namensrechts

    Der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts einer natürlichen Person stellt ertragsteuerlich ein immaterielles Wirtschaftsgut dar, das in einen Betrieb eingelegt und abgeschrieben werden kann (BFH 12.6.19, X R 20/17). Das FG Baden-Württemberg (13.10.23, 5 K 2508/22) hat hierzu klargestellt, dass ein bloßes Influencer-Profil mit seinen Followern noch kein selbstständiges Wirtschaftsgut im steuerlichen Sinn darstellt.

     

    Sofern der kommerzialisierbare Teil des Namensrechts aufgrund einer Einlage zu aktivieren ist, gelten nach Auffassung des FinMin Schleswig-Holstein (ESt-Kurzinfo Nr. 2024/9) steuerlich folgende Besonderheiten: