· Fachbeitrag · Arbeitsrecht
Steinrestaurator als Freiberufler
| Ein Steinmetz- und Steinbildhauer mit abgeschlossenem Fachhochschulstudium ist freiberuflich tätig, wenn seine Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt ist. |
Sachverhalt
In dem Berufungsverfahren vor dem LAG Hessen ging es um die Frage, ob ein Betrieb des Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerks immer tarifgebunden ist und damit Pflichtbeiträge zur Finanzierung einer Zusatzrente leisten muss. Der Restaurator hatte ein einschlägiges Fachhochschulstudium abgeschlossen und führte einen Betrieb, mit dem er Restaurierungen durchführt, z. B. an historischen Denkmälern und Steinobjekten. Er machte geltend, keinen gewerblichen Betrieb zu haben, sondern einen freien Beruf auszuüben. Hierfür sei er durch eine akademische Ausbildung qualifiziert. Die klagende Einzugsstelle hält dagegen, dass sich auch Inhaber und Mitarbeiter von Handwerksbetrieben auf anspruchsvolle Restaurierungsarbeiten spezialisieren können.
Entscheidungsgründe
Das LAG Hessen hat nunmehr entschieden, dass ein Restaurator mit akademischer Ausbildung mit seinem Betrieb nicht den Tarifverträgen für Steinmetz- und Steinbildhauerhandwerk unterfällt, wenn die Tätigkeiten durch eine wissenschaftlich-kunsthistorische Herangehens- und Arbeitsweise geprägt sind. Vielmehr sei seine Tätigkeit als freiberuflich zu qualifizieren. Das LAG hat allerdings die Revision zugelassen.
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