Praxiswissen auf den Punkt gebracht.
logo
  • Meine Produkte
    Bitte melden Sie sich an, um Ihre Produkte zu sehen.
Menu Menu
MyIww MyIww
  • · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastung

    Berechnung der zumutbaren Belastung: Neues vom Fiskus

    | Die neuen ‒ und günstigeren ‒ Rechenregeln des BFH zur Ermittlung der zumutbaren Belastung beim Tatbestand des § 33 EStG setzt die Finanzverwaltung jetzt technisch um. Über 1 Mio. Steuerzahler in Bayern und Rheinland-Pfalz bekommen entsprechende Änderungsbescheide. Und der Rest der Republik? |

     

    Hintergrund

    Anfang 2017 hat der BFH steuerzahlergünstigere Regeln zur Ermittlung der zumutbaren Belastung aufgestellt. Die zumutbare Belastung wird danach nicht nach einem starren Prozentsatz ermittelt, sondern stufenweise nach der Tabelle in § 33 Abs. 3 EStG. Sowohl die Bayerische als auch rheinland-pfälzische Finanzverwaltung sind jetzt in der Lage, das Urteil für die Vergangenheit und die Gegenwart umzusetzen.

     

    PRAXISTIPP | Die Verfügung gilt bisher offiziell nur für 2 Bundesländer. Von der Pressestelle des BMF ist allerdings zu erfahren, dass andere Länder wohl in Kürze nachziehen. Damit gilt:

     

    • Teilen Sie dem FA die außergewöhnlichen Belastungen nachträglich mit, wenn für vergangene Jahre keine außergewöhnlichen Belastungen erklärt wurden, weil man davon ausging, dass die Aufwendungen sich steuerlich nicht auswirken. Tun Sie das auch für bestandskräftige Steuerbescheide.

     

    • Wurden die Aufwendungen bereits erklärt, sollte in Kürze ein Änderungsbescheid erlassen werden. Sollte dies nicht der Fall sein, haken Sie nach und fordern eine Neuberechnung der zumutbaren Belastung an.