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  • 14.07.2022 · Fachbeitrag · Außergewöhnliche Belastungen

    Private Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine

    | Aufwendungen für die private Unterbringung von Geflüchteten aus der Ukraine können als außergewöhnliche Belastung nach § 33a Abs. 1 EStG berücksichtigt werden. Voraussetzung für den Abzug von Unterhaltsaufwendungen ist allerdings, dass die Voraussetzungen des § 33a Abs. 1 EStG tatsächlich erfüllt sind. |