· Fachbeitrag · Beratungspraxis
Was ist bei § 7g EStG eigentlich mit „Gewinn“ gemeint?
Im Jahressteuergesetz 2020 wurden die Voraussetzungen für den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Abs. 1 EStG und für die Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 5 EStG grundlegend geändert. Von diesen Steuervergünstigungen profitieren Unternehmen, deren „Gewinn“ in den betreffenden Jahren nicht mehr als 200.000 EUR beträgt. Doch was genau ist mit „Gewinn“ eigentlich gemeint? |
Überlegungen zur Definition des Begriffs „Gewinn“
Bis zum Veranlagungszeitraum 2019 profitierten bilanzierende Unternehmen von den Steuervergünstigungen des § 7g EStG, wenn deren Wert des Betriebsvermögens nicht über 235.000 EUR lag. Bei Einnahmen-Überschussrechnern genügte es für die Anwendung der Regelungen im § 7g EStG bis Ende 2019, wenn der Gewinn vor Abzug des Investitionsabzugsbetrags nicht über 100.000 EUR lag.
Die einheitliche Gewinngrenze für bilanzierende Unternehmen und für Einnahmen-Überschussrechner sollte zum einen eine Erleichterung darstellen und zum anderen dafür sorgen, dass deutlich mehr Unternehmer in den Genuss des Investitionsabzugsbetrags und der Sonderabschreibung kommen als vor Corona.
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