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  • · Fachbeitrag · Betriebsausgabenabzug

    Welche Zahlungen stellen Zinsaufwand i. S. d. Zinsschranke dar?

    Einer aktuellen Verfügung zur Zinsschranke nach § 4h EStG kann entnommen werden, welche Zahlungen als Zinszahlungen i. S. d. § 4h EStG zu qualifizieren sind und welche nicht.

     

    Danach gilt Folgendes:

     

    • Arrangement Fee: Kein Zinsaufwand i. S. v. § 4h Abs. 3 Satz 2 EStG (BFH 22.3.23, XI R 45/19). Dieses Urteil wird im Bundessteuerblatt veröffentlicht und ist somit anwendbar.
    • Agency und Security Agency Fee: Bei diesen Zahlungen handelt es sich um Zinsaufwand nach § 4h EStG, die der Abzugsbeschränkung unterliegen.

     

    Beachten Sie | Die Grundsätze des BFH-Beschlusses vom 22.3.2023 greifen nicht nur bei der Zinsschranke nach § 4h EStG, sondern auch für Sachverhalte des § 8a KStG.

    Quelle: Ausgabe 07 / 2024 | Seite 493 | ID 50055817

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