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  • · Fachbeitrag · Bewertung des geldwerten Vorteils

    Sachbezugsbewertung bei einem Fahrzeugpool

    von Dipl.-Finanzwirt Marvin Gummels

    Die Sachbezugsbewertung für die private Nutzung eines Dienstwagens ist grundsätzlich einfach. Doch höchst kompliziert und mit einigen Besonderheiten versehen wird es, wenn der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer keinen individuellen Dienstwagen zuweist, sondern die Nutzung von Fahrzeugen eines Fahrzeugpools gestattet. Da sich die verwendeten Fahrzeuge von Tag zu Tag ändern, stellt sich die Frage, wie der geldwerte Vorteil zu bewerten ist. AStW zeigt daher anhand eines Musterbeispiels, was bei dem in der Praxis immer häufiger vorkommenden Fahrzeugpool zu veranlassen ist.

     

    Grundsatz zur Dienstwagenbesteuerung

    Gemäß § 8 Abs. 2 Satz 2 EStG unterliegt die Nutzung eines betrieblichen Fahrzeugs durch den Arbeitnehmer für private Zwecke als geldwerter Vorteil der Besteuerung. Zugleich fallen auch Sozialabgaben an. Zusätzlich unterliegt gemäß § 8 Abs. 2 Satz 3 EStG auch die Nutzung des Fahrzeugs für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte als weiterer geldwerter Vorteil der Besteuerung und den Sozialabgaben. Steht dem Arbeitnehmer immer das identische Fahrzeug zur Verfügung, ist die Ermittlung des geldwerten Vorteils einfach. Es wird entweder auf Basis des Bruttolistenneupreises die pauschale 1 %-Regelung angewandt (bzw. für die Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte die 0,03 %-Regelung) oder anhand eines ordnungsgemäßen Fahrtenbuchs der geldwerte Vorteil genau und individuell ermittelt.

     

    • Beispiel 1

    Arbeitnehmer Anton hat von seinem Arbeitgeber einen Dienstwagen erhalten. Anton nutzt diesen für berufliche und private Fahrten sowie für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte (einfache Entfernung 20 km). Der Bruttolistenpreis beträgt 40.000 EUR.

    Lösung: Der Arbeitgeber hat für Anton aufgrund des überlassenen Dienstwagens monatlich einen geldwerten Vorteil i. H. v. 640 EUR als Arbeitslohn zu versteuern und zu verbeitragen (40.000 EUR × 1 % = 400 EUR zzgl. 40.000 EUR × 0,03 % × 20 km = 240 EUR).