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  • · Fachbeitrag · Bilanzierung

    Steuerliche Behandlung einer Anwachsung

    Scheidet ein Gesellschafter aus einer zweigliedrigen Personengesellschaft aus, wächst der Gesellschaftsanteil des austretenden Gesellschafters dem verbleibenden Gesellschafter an (bis 31.12.2023: § 738 BGB; ab 1.1.24: § 712 BGB). In der Praxis stellt sich hier die Frage, ob die steuerlichen Buchwerte fortgeführt werden können oder ob die Anwachsung zur Aufdeckung der stillen Reserven führt.

     

    Die Antwort auf diese Frage, die in den Steuergesetzen nicht geregelt ist, kann einer aktuellen Verfügung entnommen werden. Danach sind zur Beantwortung der Frage die folgenden beiden Fallgruppen zu unterscheiden:

     

    • Fallgruppen
    • 1. Der ausscheidende Gesellschafter ist am Vermögen der zweigliedrigen Personengesellschaft kapitalmäßig „nicht“ beteiligt.

     

    In diesem Fall ist § 6 Abs. 3 EStG nicht anwendbar, weil diese Regelung einen Übertragungsvorgang voraussetzt. Ein Übertragungsvorgang ist zu verneinen, da der ausgeschiedene Gesellschafter nicht am, Vermögen der Gesellschaft beteiligt war. Steuerlich waren dem verbleibenden Gesellschafter bereits vor der Anwachsung die seiner Beteiligung entsprechenden Wirtschaftsgüter zuzurechnen.

     

    Lösung: Die Buchwerte sind aus diesem Grund nicht nach § 6 Abs. 3 EStG, sondern mangels eines Anschaffungsvorgangs fortzuführen.

     

    • 2. Der ausscheidende Gesellschafter ist kapitalmäßig am Vermögen der zweigliedrigen Personengesellschaft beteiligt.

     

    Je nach dem zugrunde liegenden Rechtsgrund handelt es sich bei der Anwachsung um eine entgeltliche oder unentgeltliche Übertragung eines Mitunternehmeranteils. Je nachdem gilt steuerlich für die Anwachsung Folgendes:

     

    • Entgeltliche Übertragung: Hier liegt i. d. R. eine Anteilsveräußerung nach § 16 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor.
    • Unentgeltliche Übertragung: Hier greift die Regelung zu § 6 Abs. 3 EStG. Der verbleibende Gesellschafter (= Erwerber) führt die Buchwerte fort. Der Vorgang ist steuerlich neutral.

     

    Beachten Sie | Handelt es sich beim verbleibenden Gesellschafter in Fallgruppe 2 um eine Kapitalgesellschaft, an der der ohne Entschädigung ausscheidende Gesellschafter kapitalmäßig beteiligt ist, stellt das abfindungslose Ausscheiden eine verdeckte Einlage in die Kapitalgesellschaft dar, die zu einer Betriebsveräußerung bzw. zu einer Betriebsaufgabe und somit zu einer Gewinnrealisierung führt.

     

    Fundstelle

    • FSen Berlin, Erlass v. 10.11.23, III B-S 2241 ‒ 3/2010-6
    Quelle: ID 50026438