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  • · Fachbeitrag · Buchführung und Bilanzierung

    Beschränkt abziehbare und nicht abziehbare Betriebsausgaben ‒ Ein tabellarischer Überblick

    von Dipl.-Finw. Karl-Heinz Günther, Übach-Palenberg

    | Betriebsausgaben sind durch den Betrieb veranlasste Aufwendungen (§ 4 Abs. 4 EStG). Steht die betriebliche Veranlassung fest, bedeutet dies jedoch nicht automatisch, dass die in Rede stehenden Aufwendungen auch steuermindernd abziehbar sind. Denn der Gesetzgeber hat in § 4 Abs. 4a bis Abs. 13 EStG eine Vielzahl von Abzugsbeschränkungen und auch Abzugsverboten gesetzlich normiert, die bei Vorliegen der jeweiligen Voraussetzungen trotz betrieblicher Veranlassung einem Betriebsausgabenabzug teilweise oder auch ganz entgegenstehen. Allerdings steht der Steuerpflichtige den Abzugsbeschränkungen nicht hilflos gegenüber, sondern er kann in den meisten Fällen durchaus gestaltend reagieren und so auf den Umfang seiner letztlich abziehbaren Betriebsausgaben Einfluss nehmen. |

     

    Die nachfolgende Schnellübersicht gibt einen Überblick über die wichtigsten gesetzlichen Abzugsbeschränkungen und insbesondere über die Regularien, unter deren Voraussetzungen gleichwohl noch ein Betriebsausgabenabzug möglich ist.

     

    1. Beschränkter Schuldzinsenabzug (§ 4 Abs. 4a EStG)

    • Dieser beschränkte Schuldzinsenabzug kommt zur Anwendung bei vorliegenden Überentnahmen (Entnahmen > Gewinn + Einlagen).