· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abgrenzung Bewirtungskosten und Aufmerksamkeiten
Das LfSt Niedersachsen weist in einer aktuellen Verfügung darauf hin, dass je nach Einzelfall geprüft werden muss, ob Geschäftspartnern Aufmerksamkeiten gereicht werden oder ob hier die Abzugsbeschränkung zu Bewirtungskosten nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG greift. |
Definition Aufmerksamkeiten
Eine Bewirtung liegt nach der Verkehrsauffassung nicht vor, wenn Aufmerksamkeiten in geringem Umfang gereicht werden, wie es beispielsweise anlässlich betrieblicher Besprechungen als Geste der Höflichkeit üblich ist (R 4.10 Abs. 5 Satz 9 Nr. 1 EStR 2022).
Auffassung LfSt Niedersachsen
Da jedoch auch in einer Bewirtung eine übliche Geste der Höflichkeit liegen kann, kommt es wesentlich auf den Umfang der dargereichten Aufmerksamkeiten an. Auf die im Lohnsteuerrecht für den Begriff der Aufmerksamkeiten genannte Nichtaufgriffsgrenze von 60 EUR (R 19.6 LStR) kann nicht zurückgegriffen werden. Die Frage, ob Aufwendungen zu lohnsteuerpflichtigem Arbeitslohn führen, hat mit den Anforderungen an den Nachweis von als Betriebsausgaben geltend gemachten Aufwendungen nichts zu tun.
PRAXISTIPP | Diese Verfügung könnte insbesondere bei Betriebsprüfungen zu einer Verschärfung und zu neuen ungewollten Feststellungen führen. Denn werden Aufmerksamkeiten als sonstige Aufwendungen oder als Repräsentationsaufwendungen verbucht und das Finanzamt geht von Bewirtungsaufwendungen aus, würden die nichtabziehbaren Aufwendungen nicht nur 30 %, sondern 100 % betragen, weil die Aufzeichnungsverpflichtung nach § 4 Abs. 7 EStG nicht erfüllt ist. Sollte das Finanzamt bei Aufmerksamkeiten auf einmal Bewirtungskosten unterstellen, ist u. E. das Finanzamt in der Beweislast. Sollte die Begründung nicht schlüssig sein, empfiehlt sich ein Einspruch. |
Fundstelle
- LfSt Niedersachsen 6.7.23, S 2145-St 226-2108/2023