· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Abgrenzung des gewerblichen physischen Goldhandels von privater Vermögensverwaltung
von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche
| Bei kurzfristigem und häufigem Umschlag von Goldbarren durch eine Personengesellschaft unter Einsatz von Fremdkapital kann eine gewerbliche Tätigkeit vorliegen. Goldbarren sind nicht mit Wertpapieren i. S. d. § 4 Abs. 3 S. 4 EStG vergleichbar. [ BFH 19.1.17, IV R 50/14, Abruf-Nr. 193269 ] |
Sachverhalt
Die Klägerin, eine General Partnership (GP) nach englischem Recht mit Sitz in einem Londoner Büro, handelt mit Edelmetallen. Gesellschafter sind zwei Inländer. Das in den Jahren 2007 bis 2010 jeweils mit Fremdkapital erworbene Gold wurde in der X-Bank jeweils getrennt verwahrt und einige Zeit später veräußert. Die Klägerin begehrte für 2007 die Feststellung eines den Gesellschaftern zuzurechnenden Verlustes. Dieser ergab sich aus den als Betriebsausgaben angesetzten Anschaffungskosten von Barrengold. Dies lehnte das FA ab, da kein Gewerbe, sondern private Vermögensverwaltung vorliege.
Entscheidungsgründe
Der BFH wies die Revision des FA gegen das die Klage stattgebende FG-Urteil als unbegründet zurück.
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