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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Beantwortung von Einzelfragen zur Steuerermäßigung für energetische Sanierungsmaßnahmen

    Das Finanzministerium Schleswig-Holstein hat einer ihrer Kurzinformation Nr. 2022/1 vom 3.1.2022 Einzelfragen zur Steuerermäßigung für energetische Maßnahmen nach § 35c EStG beantwortet. Mit der Änderungsverordnung zur Energetische-Sanierungsmaßnahmen-Verordnung (ESanMV) vom 14.6.2021 wurden in § 1 Satz 1 Nr. 4 ESanMV die Wörter „und zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes nach der Anlage 4a“ eingefügt. Diese Verordnung ist zum 1.1.2021 in Kraft getreten.

     

    Frage in der Praxis: Kann für solche Maßnahmen eine Steuerermäßigung nach § 35c EStG beantragt werden, wenn diese bereits 2020 durchgeführt wurde?

     

    Antwort in Kurzinfo: Eine vorgezogene Anwendung der Anlage 4a für den VZ 2020 kommt nicht in Betracht. Ausnahme: Wurden solche Maßnahmen zur Verbesserung des sommerlichen Wärmeschutzes im VZ 2020 durchgeführt, sind sie nur dann steuerlich begünstigt, wenn sie im Zusammenhang mit der Wärmedämmung von Wänden oder der Erneuerung bzw. dem erstmaligen Einbau von Fenstern und Außentüren erfolgt sind (§ 1 S. 4 Nr. 4 ESanMV in der Fassung vom 2.1.20).

    Quelle: Ausgabe 05 / 2022 | Seite 396 | ID 48160973

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