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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Begründung einer Betriebsstätte durch Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice

    Die obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder mussten sich mit der Frage auseinandersetzen, ob durch die Tätigkeit eines Arbeitnehmers im Homeoffice eine Betriebsstätte des Arbeitgebers begründet werden kann. Die Antwort gleich vorweg: Nein, die Tätigkeit eines Arbeitnehmers in dessen Homeoffice begründet in der Regel keine Betriebsstätte des Arbeitgebers i. S. v. § 12 Satz 1 AO. Begründung der Finanzverwaltung: Der Arbeitgeber verfügt typischerweise über keine ausreichende Verfügungsmacht über die häuslichen Räumlichkeiten des Arbeitnehmers.

     

    Diese Auffassung soll auch vertreten werden, wenn folgende Sachverhalte gegeben sind:

     

    • Der Arbeitgeber hat die Kosten für das Homeoffice und für dessen Ausstattung übernommen.
    • Arbeitnehmer und Arbeitgeber schließen über die häuslichen Räume einen Mietvertrag ab.
    • Fälle, in denen dem Arbeitnehmer kein anderer Arbeitsplatz durch den Arbeitgeber zur Verfügung gestellt wird.

     

    Eine Betriebsstätte des Arbeitgebers in den Räumlichkeiten des Arbeitnehmers ist jedoch denkbar, wenn Arbeitgeber (Mieter) und Arbeitnehmer (Vermieter) einen Mietvertrag abschließen und der Arbeitgeber dazu befugt ist, die Räume anderweitig zu nutzen (z. B. Entsendung anderer Mitarbeiter in den gemieteten Raum).

     

    Auch abkommensrechtlich begründet ein häusliches Homeoffice nach deutscher Anwenderstaatsperspektive in der Regel keine Betriebsstätte, da es sich nicht um eine feste Geschäftseinrichtung i. S. v. Art. 5 Abs. 1 und 4 OECD-MA handelt.

    Quelle: Ausgabe 11 / 2023 | Seite 766 | ID 49734480

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