· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bewilligung eines Vergütungsvorschusses für bilanzierenden Insolvenzverwalter
| Bei dem Anspruch des Insolvenzverwalters nach § 9 InsVV handelt es sich um einen Anspruch auf Vorschuss auf die (endgültige) Vergütung, der bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter noch nicht zur Gewinnrealisierung führt. |
Sachverhalt
Streitig war, ob ein Vergütungsvorschuss nach § 9 der Insolvenzrechtlichen Vergütungsverordnung (InsVV) bei einem bilanzierenden Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Zuflusses als erfolgsneutrale Abschlagszahlung zu passivieren ist oder ob bereits Gewinnrealisierung eingetreten ist. Konkret ging es um eine GbR, an der zu je 50 % A und B beteiligt sind. Die GbR ist auf dem Gebiet der Unternehmensberatung/Insolvenzverwaltung tätig. Zum 1.5.2008 verpachtete sie ihren Betrieb an eine KG, wobei sich der Umfang der abgetretenen Ansprüche aus noch nicht vollständig abgewickelten Insolvenzverfahren ‒ wie u. a. aus dem Insolvenzverfahren der Y-GmbH ‒ ergab. Danach standen auch etwaige Ansprüche aus dem Verfahren der Y-GmbH der GbR zu.
Seit dem 1.1.2008 (Streitjahr) ermittelt die GbR ihren Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Jahresabschluss auf den 31.12.2008 passivierte sie als „erhaltene Anzahlungen“ einen Vorschuss auf die Vergütung des B als Insolvenzverwalter in dem Insolvenzverfahren der Y-GmbH, den das Amtsgericht mit Beschluss vom 4.6.2008 bewilligt hatte.
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