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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    BFH bestätigt neues Reisekostenrecht

    | Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte ‒ wie z. B. Streifenpolizisten ‒ einschränkt, ist verfassungsgemäß, so die Entscheidung des BFH. |

     

    Hintergrund

    Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbstständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der Entfernungspauschale i. H. v. 30 Cent je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte" statt bisher als „regelmäßige Arbeitsstätte“.

     

    Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.