· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BFH bestätigt neues Reisekostenrecht
| Das steuerliche Reisekostenrecht, das seit 2014 den Werbungskostenabzug für nicht ortsfest eingesetzte Arbeitnehmer und Beamte ‒ wie z. B. Streifenpolizisten ‒ einschränkt, ist verfassungsgemäß, so die Entscheidung des BFH. |
Hintergrund
Steuerrechtlich sind beruflich veranlasste Fahrtkosten von nichtselbstständig Beschäftigten grundsätzlich in Höhe des tatsächlichen Aufwands als Werbungskosten abziehbar. Abzugsbeschränkungen bestehen allerdings für den Weg zwischen der Wohnung und dem Arbeits- oder Dienstort. Werbungskosten liegen hier nur im Rahmen der Entfernungspauschale i. H. v. 30 Cent je Entfernungskilometer vor. Dabei definiert das neue Recht den Arbeits- oder Dienstort als „erste Tätigkeitsstätte" statt bisher als „regelmäßige Arbeitsstätte“.
Nach dem neuen Recht bestimmt sich die erste Tätigkeitsstätte anhand der arbeitsvertraglichen oder dienstrechtlichen Zuordnung durch den Arbeitgeber (§ 9 Abs. 4 EStG). Zuvor kam es auf den qualitativen Schwerpunkt der Tätigkeit des Arbeitnehmers an.
Möchten Sie diesen Fachbeitrag lesen?
Kostenloses AStW Probeabo
0,00 €*
- Zugriff auf die neuesten Fachbeiträge und das komplette Archiv
- Viele Arbeitshilfen, Checklisten und Sonderausgaben als Download
- Nach dem Test jederzeit zum Monatsende kündbar
* Danach ab 21,20 € / Monat
Tagespass
einmalig 15 €
- 24 Stunden Zugriff auf alle Inhalte
- Endet automatisch; keine Kündigung notwendig