· Fachbeitrag · Einkommensteuer
BFH stellt klar: sog. „Sanierungserlass“ ist auch auf Altfälle nicht anwendbar!
von Dr. Stephan Peters, Münster
| Der BFH hat in zwei aktuellen Streitfällen klargestellt, dass der sog. Sanierungserlass, durch den Sanierungsgewinne steuerlich begünstigt werden sollten, für die Vergangenheit nicht angewendet werden darf ( BFH 23.8.17, I R 52/14 ; X R 38/15). |
Hintergrund
Der Große Senat des BFH hatte den sog. Sanierungserlass mit Beschluss vom 28.11.2016 (GrS 1/15) verworfen, weil er gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt (s. Pressemitteilung Nr. 10/17 vom 7.2.17). Das BMF hat die Finanzämter daraufhin angewiesen, den sog. Sanierungserlass in allen Fällen, in denen die an der Sanierung beteiligten Gläubiger bis einschließlich 8.2.2017 (Zeitpunkt der Veröffentlichung des Beschlusses des Großen Senats des BFH) endgültig auf ihre Forderungen verzichtet haben, gleichwohl weiterhin uneingeschränkt anzuwenden (Schreiben vom 27.4.17, BStBl I 17, 741).
Beachten Sie | Der BFH hat nun entschieden, dass diese Anordnung des BMF in gleicher Weise gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt wie der Sanierungserlass selbst. Eine solche Regelung hätte nach Auffassung des BFH nur der Gesetzgeber treffen können. Die Anordnung des BMF (BStBl I 17, 741) zur Anwendung des sog. Sanierungserlasses auf „Altfälle“, verstoße ‒ wie auch der sog. Sanierungserlass selbst ‒ gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung. Gründe zum Erlass einer Übergangsvorschrift durch die Verwaltung aus Vertrauensschutzgründen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Vielmehr hätte der Gesetzgeber tätig werden müssen.
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