· Nachricht · Einkommensteuer
BFH zu Wiederbepflanzungsrechten im Weinbau
| Wiederbepflanzungsrechte im Weinbau sind immaterielle Wirtschaftsgüter. Sie vermitteln dem Erzeuger das Recht, nach Rodung einer zulässig bestockten Rebfläche diese wieder mit Rebstöcken zu bepflanzen, und verkörpern damit letztlich das unionsrechtlich beschränkte Recht, Wein zu erzeugen. Es handelt sich bei diesen Rechten jedenfalls bis zum 30. Juni 2011 nicht um abnutzbare Wirtschaftsgüter. Denn zu diesem Zeitpunkt war ein Ende der Beschränkung des Weinbaus in der EU nicht absehbar. |
Fundstelle
- BFH 6.12.17, VI R 65/15, astw.iww.de, Abruf-Nr. 200380
Quelle: Ausgabe 05 / 2018 | Seite 362 | ID 45245173