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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Bilanzierungswahlrecht für die Bildung eines aktiven RAP bei unwesentlichen Beträgen

    von RD a. D. Michael Marfels, Bramsche

    | Bei geringfügigen Beträgen besteht keine Pflicht zur Bildung eines aktiven RAP. |

     

    Sachverhalt

    Der bilanzierende Steuerpflichtige betreibt einen Handwerksbetrieb. Nach einer Außenprüfung erhöhte das FA den Gewinn durch Ansatz von mehreren aktiven RAP um insgesamt 1.453 EUR. Die vom Steuerpflichtigen zuvor als Betriebsausgaben angesetzten Beträge betrafen Zahlungen u. a. für Telefonbucheintragungen und Kfz-Steuer. Diese betrugen jeweils weniger als 410 EUR. Der Steuerpflichtige wendet sich gegen den Ansatz der aktiven RAP, da diese nach dem Grundsatz der Wesentlichkeit erst ab einem Betrag von jeweils 410 EUR zu bilden seien.

     

    Entscheidungsgründe

    Das FG gab der Klage statt und erkannte die streitigen Ausgaben ohne Bildung eines aktiven RAP als Betriebsausgaben an.