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  • · Fachbeitrag · Einkommensteuer

    Bund-Länder-Erörterung zum häuslichen Arbeitszimmer

    von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg

    Nutzt ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, darf er die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Zur Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten hat es eine Bund-Länder-Erörterung gegeben, deren Ergebnis im folgenden Praxisbeitrag vorgestellt wird.

     

     

    Grundsätze zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug

    Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 unterscheiden die Finanzämter aufgrund eines Urteils des BFH (6.12.17, VI R 41/15) zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer.

     

    Hintergrund: Grundstücksorientierte Aufwendungen sind seit 2018 nur entsprechend dem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abziehbar. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist maßgeblich, wer die Aufwendungen schuldet.