· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Bund-Länder-Erörterung zum häuslichen Arbeitszimmer
von Dipl.-Finw. Bernhard Köstler, Neubiberg
Nutzt ein Arbeitnehmer oder ein Unternehmer ein häusliches Arbeitszimmer, darf er die auf diesen Raum entfallenden Aufwendungen als Werbungskosten geltend machen. Zur Ermittlung der abziehbaren Arbeitszimmerkosten hat es eine Bund-Länder-Erörterung gegeben, deren Ergebnis im folgenden Praxisbeitrag vorgestellt wird. |
Grundsätze zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug
Ab dem Veranlagungszeitraum 2018 unterscheiden die Finanzämter aufgrund eines Urteils des BFH (6.12.17, VI R 41/15) zwischen grundstücksorientierten und nutzungsorientierten Aufwendungen im Zusammenhang mit einem häuslichen Arbeitszimmer.
Hintergrund: Grundstücksorientierte Aufwendungen sind seit 2018 nur entsprechend dem Miteigentumsanteil als Werbungskosten abziehbar. Für den Abzug dieser Aufwendungen als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben ist maßgeblich, wer die Aufwendungen schuldet.
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