· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Der Betriebsstättenbegriff
| Bei der Ermittlung der nicht abzugsfähigen Betriebsausgaben im Zusammenhang mit den Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG) ist unter Betriebsstätte abweichend von § 12 AO der Ort zu verstehen, an dem oder von dem aus die beruflichen oder gewerblichen Leistungen erbracht werden, die den steuerbaren Einkünften zugrunde liegen. |
Sachverhalt
Streitig war, ob der Steuerpflichtige über eine Betriebsstätte im Sinne des § 4 EStG verfügt hat und welche steuerlichen Folgen daraus ggf. zu ziehen sind. Der Steuerpflichtige betrieb ein Abbruchunternehmen als Ein-Mann-Betrieb, nachdem er zuvor bei seinem Vater für dessen Abbruchunternehmen als Angestellter gearbeitet hatte. Er firmierte fortan unter derselben Adresse wie sein Vater (A-Stadt, B-Straße) und ermittelte seinen Gewinn durch Betriebsvermögensvergleich. Im Rahmen seines Unternehmens führte er Abbruch- und Reinigungsarbeiten auf dem Gelände seines (einzigen) Auftraggebers in C-Stadt aus. Diesen Kunden hatte er von seinem Vater „übernommen“. Der Steuerpflichtige schaffte nach und nach für seinen Betrieb notwendige Gerätschaften an. Die Fahrten nach C-Stadt unternahm er von A-Stadt aus, wo er in der P-Str wohnte. Er nutzte für diese Fahrten zum Teil seinen im Betriebsvermögen befindlichen PKW und führte im Übrigen die Fahrten zur Firma mit einem LKW seines Vater durch. Die Fahrten mit dem LKW trat er von dem Grundstück B-Straße aus an.
Das FA vertrat die Auffassung, dass sich die einzige Betriebsstätte des Steuerpflichtigen auf dem Gelände der F-Firma in C-Stadt befunden habe. Deshalb seien die Fahrten des Steuerpflichtigen nach C-Stadt als Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte und nicht als Reisekosten zu qualifizieren.
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