· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Der BFH und die d„Ehe für alle“: Gilt der Splittingtarif bis 2001 rückwirkend?
| Im Jahr 2017 ist das Eheöffnungsgesetz („Ehe für alle“) in Kraft getreten. Es könnte allen Partnern einer eingetragenen Lebenspartnerschaft die Möglichkeit bieten, rückwirkend ab dem Jahr 2001 die Zusammenveranlagung durchzusetzen. Ein Ehepaar hat vor dem FG Hamburg jedenfalls einen Etappensieg errungen. Letztlich entscheiden wird aber der BFH. |
Hintergrund
Gleichgeschlechtliche Partner einer eingetragenen Lebenspartnerschaft sind steuerlich Ehegatten gleichgestellt ‒ und das eigentlich seit 2001. Waren alte Steuerbescheide aber bestandskräftig geworden, haben Finanzämter die rückwirkende Änderung dieser Bescheide und damit die Zusammenveranlagung bisher verweigert.
Eine Ausnahme gilt nach Auffassung des FG Hamburg, wenn die eingetragene Lebenspartnerschaft in eine Ehe für alle umgewandelt wird. Dann stellt das Eheöffnungsgesetz als außersteuerliches Gesetz ein rückwirkendes Ereignis dar, das eine Bescheidänderung nach § 175 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AO ermöglicht.
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