· Fachbeitrag · Einkommensteuer
Ehegattensplitting: Ein gerechtfertigter steuerlicher Vorteil?
von OAR a. D. Alfred Kruhl, Sankt Augustin
| Das im geltenden § 32a Abs. 5 EStG normierte Ehegattensplitting hat eine lange Tradition. Es ist seit seiner Einführung im Jahr 1958 trotz vielfacher Kritik unverändert geblieben. Zuvor hatte der Erste Senat des BVerfG mit seinem Urteil vom 17.1.1957 (BVerfG 17.1.57, 1 BvL 4/54) entschieden, dass die Schlechterstellung der Ehegatten durch die Zusammenveranlagung zur Einkommensteuer mit Art. 6 Abs. 1 GG unvereinbar ist und § 26 EStG i. d. F. vom 17.1.1952 ‒ EStG 1951 ‒ (BGBl I S. 33) für nichtig erklärt. Dieses höchstrichterliche Urteil beeinflusste die Entscheidung der damaligen Bundesregierung, im Steuerrecht die noch heute geltende Zusammenveranlagung von Ehegatten mit dem Splitting-Verfahren einzuführen. |
In dem folgenden Beitrag wird auf die wegweisende Entscheidung des BVerfG vom 17.1.1957, das Splitting-Verfahren nach § 32a Abs. 5 EStG und dessen Verteilungswirkung sowie auf die Diskussion zur Modifizierung dieser steuerlichen Regelung eingegangen.
Urteil des BVerfG vom 17.1.1957, 1 BvL 4/54
Ab Beginn der 1950er Jahre wurde die unterschiedliche steuerliche Behandlung von Ehefrauen in der politischen Öffentlichkeit als problematisch angesehen. In einem gemeinsamen Beschluss aller Bundestagsfraktionen wurde die Bundesregierung 1955 aufgefordert, „Vorschläge für Maßnahmen zur gleichmäßigen und gerechten Besteuerung der Ehegatten zu unterbreiten.“ Die damalige Bundesregierung konnte sich jedoch nicht auf eine einheitliche Position einigen.
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